AGB

Verkaufsbedingungen / AGB

Lieferung: Ist die Ware am Ende des Liefertermins nicht abgeliefert, so hat der Käufer die Möglichkeit, den Verkäufer unter rechtzeitiger Benachrichtigung auf 10 Tage zur Ablieferung zu befristen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist, und sofern vom Verkäufer nicht höhere Gewalt geltend gemacht wird, ist der Käufer berechtigt, vom Kontrakt zurückzutreten. Beim Eintreten höherer Gewalt, wie Ein-, Ausfuhr- und Devisenschwierigkeiten, Schadenfeuer, Wassernot, Epidemien, Pandemien, Streik, Wagenmangel, Schiffahrtsbehinderungen, und Eisgefahr, Kontigentierungsmassnahmen, Kriegsausbruch und Währungsveränderungen im In- oder Auslande hat der Verkäufer jederzeit das Recht, unter Ablehnung von Schadenersatzansprüchen entweder vom Kontrakt definitiv zurückzutreten oder eventuell Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen.

Kriegs- und Liegeversicherungen oder Erhöhung derselben, behördliche Massnahmen nach Kontraktabschluss, wie Erhöhung der Preiszuschläge etc., welche eine Verteuerung der Ware bedingen, gehen voll zu Lasten des Käufers.

Gewichtsdifferenzen: Der Empfänger hat das Fehlen von Säcken, Verlademängel, oder ein Gewichtsmanko am Übergabeort bahnamtlich protokollieren zu lassen,

a) bei Lieferung von Säcken mit einheitlichem Gewicht durch sackweises Abwägen von mindestens 10 Säcken.

b) in allen anderen Fällen durch Abwägen des beladenen und leeren Wagens. Gewichtsmanko unter 2 % wird bei loser Verladung nicht vergütet.

Qualitätsreklamationen sind sofort bei der Überweisung der Ware am Übergabeort geltend zu machen. Jedes Reklamationsrecht erlischt, sobald die Ware teilweise oder ganz abgeführt ist. als Ausfallmuster gilt das aus mindestens 10 Säcken jedes Wagen amtlich gezogene Durchschnittsmuster. Der Verkäufer kann Ware ähnlicher Art zur Ablieferung bringen.

Fracht und Zoll sind vom Käufer bei Ankunft der Ware auszulegen. Fracht- und Zolltraiferhöhungen, durch Hoch- und Niederwasser, Einstellung der Schiffahrt wegen eis oder anderen Gründen entstehende Extrakosten, die während der Kontraktdauer eintreten und eine Verteuerung der Ware bedingen, dürfen von uns nachträglich dem Käufer belastet werden. Durch Camionabfuhr verursachte Fracht- und Spesenzuschläge sind vom Käufer zu übernehmen. Die Ware rollt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

Naturalgewichts- und Analyseabrechnungen sowie Qualitätsdifferenzen werden auf Grund des Kontraktpreises abzüglich Zoll- und Einfuhrtaxen auf Basis der Usancen im Seehafen aufgemacht.

Zahlung: Wir haben jederzeit das Recht, in Abweichung von den im Kontrakt festgelegten Zahlungsbedingungen nur gegen Vorauszahlung zu liefern

Schiedsgericht: Allfällige Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen sind durch das Schiedsgericht der Getreidebörse Zürich oder Bern zu erledigen, deren Usancen sind massgebend, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bedingungen dieses Kontrakts stehen.